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Softwarelizenz

SOFTWARE-LIZENZVERTRAG
 
Zwischen
 
Ihnen (entweder als natürliche oder als juristische Person)
 
Und  

Kurz Medien
Inh.: Manuel Kurz
Winterseitenweg 53
72270 Baiersbronn
Deutschland

Stand: 16.06.2020 
 
 
1. Gegenstand des Vertrages
Die Bestimmungen dieses Softwarelizenzvertrages gelten bis auf Widerruf uneingeschränkt
für alle von Manuel Kurz (nachstehend: MK-WebSoft) entwickelten und vertriebenen
Softwareprodukte, Software- und Produktkombinationen und die MK-WebSoft
Softwareprodukte enthalten (nachstehend: Softwareprodukt), mit Ausnahme derjenigen
Software, deren Herstellern der Lizenzgeber nicht ist (nachstehend: Drittanbieter). In
diesem Fall gelten die Lizenzbestimmungen des Drittanbieters. Von MK-WebSoft
hergestellte Software ist als solche sichtbar und unsichtbar gekennzeichnet.
 
 
2. Zustandekommen des Vertrages   
 
2.1 Durch Herunterladen, Installation, Kopieren, Zugriff oder die Benutzung des
Softwareproduktes (oder es einer anderen Person zu genehmigen), erklären Sie, dass Sie
mindestens 18 Jahre alt oder älter sind und können ein bindendes Abkommen eingehen.
(Eltern oder Erziehungsberechtigte einer Person unter 18 Jahren können dieses
Abkommen im Namen des Benutzers akzeptieren).  
Sie dürfen das Softwareprodukt herunterladen, wenn Sie diese Vereinbarung gelesen und
verstanden haben und deren Bedingungen zustimmen.
 
2.2 Bei Vorliegen mehrerer, voneinander abweichenden Versionen des
Softwarelizenzvertrages sind diese wie folgt in absteigender Prioritätsreihenfolge
gültig:
- ein schriftlicher Softwarelizenzvertrag
- ein auf einer Webseite veröffentlichter Softwarelizenzvertrag
- ein in die Software integrierter Softwarelizenzvertrag
 
2.3 Der Lizenznehmer hat das Recht, die Vertragserklärung binnen 14 Tagen zu
widerrufen und die Software binnen diesem Zeitraum zurückzugeben.
 
2.4 Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des
schriftlichen Widerrufs an den Lizenzgeber.
 
2.5 Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen
Leistungen zurück zu gewähren. Kann der Lizenznehmer die empfangene
Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurück
gewähren, leistet er dem Lizenzgeber Wertersatz. Der Wertersatz beträgt
höchstenfalls die Summe des entrichteten Kaufpreises der Software.
 
 
3. Nutzungsrechte
 
3.1 Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer ein einfaches, nicht
ausschließliches Recht, das Softwareprodukt zu nutzen. Das Softwareprodukt unterliegt
den Nutzungsbeschränkungen des jeweiligen Lizenztyps.  
Die Nutzungsüberlassung erfolgt je nach Lizenzschlüssen entgeltlich oder unentgeltlich.
Das Softwareprodukt ist ausschließlich zur Benutzung des Lizenznehmers, durch dessen
Mitarbeiter oder durch für den Lizenznehmer tätige Dritte bestimmt.  
 
3.2 Die Gewährung der Software-Lizenz bezieht sich und gilt immer nur für
das eingeschränkte Nutzungsrecht des Softwareproduktes auf einer Domain.  
Technisch ist es möglich einer Domain mehrere Subdomains einzurichten. Soll das
Softwareprodukt auf einer Subdomain eingesetzt werden, muss hierfür eine gültige  Lizenz
vorhanden sein.
 
3.3 Nutzung ist das Laden, Anzeigen, Drucken, Verwenden, Ausführen, Updaten
und Speichern der Software sowie das Zugreifen auf die Software.
 
3.4 Die Einräumung der Lizenz erfolgt zeitlich unbefristet. Die Lizenz verliert
automatisch ihre Wirksamkeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der
Lizenznehmer gegen irgendeine Bestimmung dieses Softwarelizenzvertrages
verstößt. Im Falle der Beendigung ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Software
sowie die Sicherungskopie zu vernichten.  
Der Lizenznehmer kann den Lizenzvertrag jederzeit dadurch beenden, dass er die
Software einschließlich der Sicherungskopie vernichtet.
 
3.5 Der Lizenzgeber ist berechtigt, ohne vorherige Ankündigung oder
Genehmigung, sich bei begründetem Verdacht persönlich oder durch einen vom
Lizenzgeber beauftragten Dritten beim Lizenznehmer davon zu überzeugen,
dass die Bestimmungen diese Vertrages durch den Lizenznehmer eingehalten
werden oder wurden.
 
 
4. Sicherungskopie
Der Lizenznehmer ist berechtigt, soweit dies zur ordnungsgemäßen Nutzung notwendig ist,
zu Sicherungszwecken eine Kopie, die Sicherungskopie, der
Software für eigene Zwecke anzufertigen. Die Anfertigung von Kopien etwaiger
zur Software gehörigen Handbücher und/ oder des etwaigen Begleitmaterials,
gleich auf welche Weise, ist dem Lizenznehmer untersagt.
 
 
5. Übertragung des Nutzungsrechtes
 
5.1 Dem Lizenznehmer ist es nicht gestattet, das Nutzungsrecht und alle weiteren Rechte
aus der Lizenz an einen Dritten zu übertragen.
 
5.2 Der Lizenznehmer darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens des
Lizenzgebers das Software nicht verkaufen, vermieten, verpachten oder verleasen oder
anderweitig gewinnbringend vermarkten.
 
 
6. Programmänderungen
 
6.1 Am Softwareprodukt dürfen persönliche Änderungen unter Berücksichtung von Punkt
6.2 vorgenommen werden.

6.2 Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige, der Programmidentifikation
dienende Merkmale dürfen ohne entsprechende Zusatzlizenzen nicht entfernt oder
verändert werden.
 
 
7. Urheberrecht
 
7.1 Die Software einschließlich aller ihre Bestandteile (Produkthandbücher,
Technische Unterlagen, Beschreibungen, Designs, Bilder sowie Texte, die in der
Software enthalten sind) ist durch internationale Verträge urheberrechtlich
geschütztes Material. Der Lizenznehmer erkennt den vorstehend genannten
Schutz ausdrücklich an.
Das Urheberrecht umfasst insbesondere den Programmcode, die
Dokumentation, das Erscheinungsbild der Software, insbesondere die Gestaltung
der Benutzeroberfläche und der Ein- und Ausgabemasken, die Struktur und
Organisation der Programmdateien, den oder die Programm- und Modulnamen,
Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der Software und/ oder ihrer
Bestandteile.
Jede nicht ausdrücklich genehmigte Vervielfältigung, Nutzung, Weitergabe,
Änderung oder Wiedergabe des Inhaltes der Software ist untersagt. Eine
Verwendung, auch von Teilen, außerhalb dieses Lizenzvertrages und des
gewöhnlich vorgesehenen Zwecks der Software ist ausdrücklich nicht gestattet.
Die Software ist wie jedes urheberrechtlich geschützte Material zu behandeln.
 
7.2 Weitere Teile der Software, z. Bsp. mitgelieferte Designs dürfen ausschließlich nur in
Verbindung mit der Software verwendet werden und unterliegen ebenfalls den
Bestimmungen des Punktes 7.1.

7.3 Das Nutzen vom Programmcode oder Codeschnipsel aus dem Softwarepaket in anderen Programmen ist weder im Orginal noch in einer abgewandelten Form gestattet.

7.4 Musterprodukt und Musterlogo sind eingetragene Markenzeichen des
Lizenzgebers in Deutschland und/ oder anderen Ländern. Andere Marken
können eingetragenen Waren- und/oder Markenzeichen ihrer jeweiligen Besitzer
sein.
 
7.5 Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der in den Punkten 6.1 bis
7.3 geregelten Bestimmungen verspricht der Lizenznehmer dem Lizenzgeber
unter Ausschluss der Einrede eines Fortsetzungszusammenhangs die Zahlung
einer Vertragsstrafe von EUR 10.000,00.
 
8. GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLUSS
DIE SOFTWARE WIRD "AS-IS" (WIE SIE IST) ZUR VERFÜGUNG GESTELLT, UND ZUR
ÄUSSERSTEN GRENZE DER RECHTLICHEN ZULÄSSIGKEIT LEHNT MK-WEBSOFT
ALLE ANDEREN GARANTIEN, AUSDRÜCKLICH AB BEI GESETZ ODER
ANDERWEITIGE GEWÄHRLEISTUNG HINSICHTLICH DER SOFTWARE UND DIE
ZUGEHÖRIGE MATERIALIEN, EINSCHLIESSLICH IHRER EIGNUNG FÜR EINEN
BESTIMMTEN ZWECK, IHRE QUALITÄT, IHRE MARKTFÄHIGKEIT ODER
NICHTVERLETZUNG. MK-WEBSOFT ÜBERNIMMT KEINE GARANTIE, DASS DIE
SOFTWARE ODER DIE DAMIT VERBUNDENEN DIENSTLEISTUNGEN ODER DER
INHALT SICHER IST, ODER FREI VON PROGRAMMFEHLERN, VIREN, FEHLERN
ODER ANDEREN PROGRAMMBESCHRÄNKUNGEN, NOCH WIRD ZUGANG ZUM
INTERNET ODER DURCH ANDERE SERVICES ÜBER DIE SOFTWARE GARANTIERT.
MANCHE LÄNDER ERLAUBEN DEN AUSSCHLUSS VON IMPLIZITEN
GEWÄHRLEISTUNGEN NICHT, SO DASS DER OBEN GENANNTE AUSSCHLUSS
MÖGLICHERWEISE NICHT AUF SIE ZU ZUTRIFFT. IN DIESEM FALL SIND ALLE
IMPLIZITEN GEWÄHRLEISTUNGEN AUF EINE DAUER VON 30 TAGEN AB DE   
ZEITPUNKT DES DOWNLOADS FESTGELEGT. DIESE GARANTIE GIBT IHNEN
BESTIMMTE RECHTE. SIE KÖNNEN ANDERE RECHTE HABEN, DIE JE NACH
GERICHTSBARKEIT VERSCHIEDEN SIND.DAS GESAMTE RISIKO BEZÜGLICH DER
ERGEBNISSE, QUALITÄT UND LEISTUNG DER SOFTWARE LIEGT BEI IHNEN.  
 
9. Haftung
 
9.1 Für Schäden haftet der Lizenzgeber nur dann, wenn er oder einer seiner
Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den
Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat oder der Schaden auf grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz vom Lizenzgeber oder seiner Erfüllungsgehilfen
zurückzuführen ist. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, so ist die
Haftung des Lizenzgebers auf den Kaufpreis der Software begrenzt.
 
9.2 Der Lizenzgeber haftet nicht bei Datenverlust. Keine Haftung wird dafür
übernommen, dass die Software für die Zwecke des Lizenznehmers geeignet ist und
mit beim Lizenznehmer vorhandener Software zusammenarbeitet. Die Haftung
des Lizenzgebers wegen zugesicherter Eigenschaften, bei Personenschäden
sowie aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
 
 
10. Sonstiges
 
10.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UNKaufrechtes
(CISG) und sonstiger Rechtsvorschriften, die aufgrund oder in
Ausführung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, bzw. von
Rechtsvorschriften supranationaler Einrichtungen Recht der Schweiz sind, soweit
sie nicht zwingenden Charakter haben. Dies gilt auch für Ansprüche aus vor- und
nachvertraglichen Schuldverhältnissen sowie gesetzlichen Ansprüche, die mit
vertraglichen, bzw. vor- und nachvertraglichen Ansprüchen konkurrieren.
 
10.2 Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Lizenzgebers ist dessen Sitz in
Baiersbronn.
 
10.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Freudenstadt, sofern der Lizenznehmer Kaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches
Sondervermögen ist oder er seinen Sitz bzw. Wohnsitz nicht innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland hat. Dies gilt auch für Ansprüche aus vor- und
nachvertraglichen Schuldverhältnissen sowie gesetzliche Ansprüche, die mit
vertraglichen bzw. vor- und nachvertraglichen Ansprüchen konkurrieren. Der
Lizenzgeber ist jedoch berechtigt, Rechte aus denen mit dem Lizenznehmer
bestehenden Rechtsverhältnissen am Sitz des Lizenznehmer geltend zu
machen.

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